Satzung
Gewerbeverein Osterhofen e. V. gegründet am 16. Januar 1969
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Osterhofen e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in Osterhofen mit Eintragung beim Amtsgericht Deggendorf (Vereinsregister 73).
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, eine gemeinschaftliche Werbung im Bereich der Stadt Osterhofen zur Förderung der heimischen Wirtschaft und zur zentralen Steuerung und Gestaltung von Reklame, Aktionen und Dekorationen, um so zum guten Ansehen der Stadt Osterhofen beizutragen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als solche keinerlei Zuwendungen oder Vermögensteile aus den Mitteln des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitgliedes;
bei Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitgliedes;
durch eine Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Erklärung muss schriftlich, spätestens 1 Monat vor Ablauf des Jahres erfolgen;
durch Ausschluss eines Mitgliedes lt. Beschluss der Generalversammlung wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens.
§ 6 Vertretung eines Mitgliedes
Im Falle der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch eine andere Person oder ein anders Mitglied nicht vertreten lassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand;
der Ausschuss;
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
§ 9 Vertretung des Vereins durch den Vorstand und Sitzung
Den Verein vertreten im Sinne des § 26 des BGB der erste und der stellvertretende Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied. Der stellvertretende Vorsitzende soll im Innenverhältnis von seiner Vertretungsvollmacht nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich und die Geschäftsführung. Die Vorstandssitzung wird auf Einladung des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist eine Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Ausschuss
Der Verein wählt aus der Mitte der Mitglieder einen Ausschuss dem 6 Personen angehören, dieser berät und beschließt über die Fragen des Vereinszweckes. Dem Ausschuss gehören der gesamte Vorstand an. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des § 9 der Vereinssatzung.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes und des Ausschusses
Der Vorstand und der Ausschuss werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei berechtigtem Interesse vom ersten Vorsitzenden, oder durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Ausschusses, sowie der Jahresabrechnung;
die Genehmigung der Jahresabrechnung nach Kassenprüfung durch 2 Mitglieder und die Entlastung des Vorstandes;
die Verfügung über Vermögenswerte und das Eingehen von Verbindlichkeiten in der Höhe von mehr als 3.000,00 €;
die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Ausschusses;
der Ausschluss eines Mitgliedes lt. § 5 der Vereinssatzung;
die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden abgesehen von § 15 der Vereinssatzung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Osterhofen zu, das ehemalige Vereinsvermögen ist ausschließlich zu Pflege und Verschönerung der bestehenden Anlagen zu verwenden. Hierüber wacht die letzte Vorstandschaft zusammen mit dem zuständigen Stadtratsreferenten.
§ 16 Tätigkeit der Mitglieder im Verein
Jede Tätigkeit der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen sind zu erstatten.
